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Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament

Mão de um homem a segurar num boletim de voto por cima da urna de voto

Boletins de voto na urna de voto, © Colourbox.de

16.02.2024 - Artikel

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.

Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie

  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)

oder

  • entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
  • in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst am 19. Mai 2024 oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter sind online auf der Seite der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) verfügbar.

Sie können auch bei

  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • der Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53929 Bonn, Germany;
  • den Kreis- und Stadtwahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Übersendung der Antrags- und Briefwahlunterlagen sowie Teilnahme an der Wahl

Zur Übermittlung der Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch wahlberechtigte Deutsche an die Wahlämter kann der amtliche Kurierweg über die Botschaft benutzt werden. Voraussetzung ist, dass die für die innerdeutsche Versendung ausreichend frankierten und entsprechend adressierten Umschläge bis zum 05. April 2024 um 16 Uhr bei der Botschaft abgegeben werden.

Zur Übermittlung von Briefwahlunterlagen an wahlberechtigte Deutsche im Ausland kann von den Wahlämtern der amtliche Kurierweg über das Auswärtige Amt benutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit dem Bezirkswahlamt absprechen und dies der zuständigen Auslandsvertretung mitteilen und Kontaktdaten hinterlegen.

Die Wahlunterlagen müssen sich in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des/der Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:

Auswärtiges Amt
für Botschaft Freetown
Kurstraße 36
10117 Berlin

Darauf müssen die Wahlberechtigten, die die Wahlunterlagen über den Kurierweg an die Auslandsvertretung übersandt bekommen möchten, ihr Wahlamt unbedingt selbst hinweisen.

Auch für die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen durch den Wähler an das Bezirkswahlamt wird diesmal generell die Mitbenutzung des Kurierwegs angeboten. Sendungen mit Wahlbriefen, die über den amtlichen Kurierweg übersendet werden sollen, müssen bis zum 30. Mai 2024 um 16:00 Uhr bei der Botschaft vorliegen.


Wahlberechtigte, die den Kurierweg benutzen wollen, werden auf Folgendes hingewiesen:

  • Bei Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs und ggf. Übernahme der Weiterleitung von Wahlunterlagen an die/den Wahlberechtigte/n ist die Haftung des Auswärtigen Amts für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung oder Zustellung der Wahlunterlagen ausgeschlossen.
  • Eine Nachverfolgung der Sendung ist nicht möglich.
  • Der Kurierweg ist nicht schneller, als ein kommerzieller Kurierdienst.
  • Die Entscheidung, den Kurierweg mitzubenutzen oder nicht, liegt allein bei der/dem Wahlberechtigten.

Es steht ihnen frei, sich für die Korrespondenz mit Wahlämtern selbst und auf eigene Kosten privater Kurierdienste zu bedienen.

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